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   BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 27.92   

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BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 27.92 (https://dejure.org/1993,154)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.1993 - 7 C 27.92 (https://dejure.org/1993,154)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 1993 - 7 C 27.92 (https://dejure.org/1993,154)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Beiladung zu einem Rechtsstreit

  • Wolters Kluwer

    Vermögensfragen - Rückübertragung - Überschuldung - Grundstücksverkehrsgenehmigung - Grundbuch

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Restitutionsklage; Rückübertragungsklage; Schädigungstatbestand; Überschuldung; nicht kostendeckende MIeten; Instandsetzungsmaßnahmen

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    VermG §§ 1 Abs. 2; 3 Abs. 1
    Vermögensgesetz: Rückübertragungsanspruch bei Eigentumsverzicht wegen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung des Grundstücks mangels kostendeckender Mieten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 94, 16
  • NJW 1993, 2822
  • NJW 2017, 3102
  • ZIP 1993, 1346
  • NVwZ 1993, 1188 (Ls.)
  • NJ 1994, 37
  • DB 1993, 1873
  • DÖV 1993, 1051
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 01.04.1993 - 7 B 186.92

    Ursächlichkeit einer infolge nicht kostendeckender Mieten eingetretenen

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 27.92
    BVerwG, Beschluß vom 1.4.1993 - BVerwG 7 B 186.92 - unter Hinweis auf die Erläuterungen der Bundesregierung zum Vermögensgesetz i.d.F. des Einigungsvertrages, BT-Drucks. 11/7831 S. 2 f.
  • BVerwG, 16.03.1995 - 7 C 39.93

    Übernahme in das Volkseigentum wegen Überschuldung

    Der Begriff "eingetretene" Überschuldung in § 1 Abs. 2 VermG a.F. erfaßt auch den Fall einer "unmittelbar bevorstehenden" Überschuldung im Sinne der späteren klarstellenden Änderung dieser Vorschrift (im Anschluß an BVerwGE 94, 16).

    Mit seiner durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Revision trägt der Beklagte folgendes vor: Die Auslegung des § 1 Abs. 2 VermG durch das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft und stehe nicht im Einklang mit dem Urteil des Senats vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 27.92 - (BVerwGE 94, 16).

    Die im Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 27.92 - BVerwGE 94, 16 (18) [BVerwG 24.06.1993 - 7 C 27/92] noch offengelassene Frage ist also in dem Sinne zu beantworten, daß schon die ursprüngliche Fassung des § 1 Abs. 2 VermG den Fall der "unmittelbar bevorstehenden" Überschuldung mitumfaßt.

    Wie der erkennende Senat in dem genannten Urteil vom 24. Juni 1993 a.a.O., S. 19 f. dargelegt hat, ist der Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG gegeben, wenn drei Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

    Ein Grundstück oder Gebäude war überschuldet, wenn die ihm zuzuordnenden Verbindlichkeiten den um die eingetragenen Grundpfandrechte verminderten Zeitwert der Immobilie überschritten haben und wenn diese vorhandenen Schulden nicht innerhalb zumutbarer Zeit durch den zu erwartenden Mietertrag gedeckt werden konnten (vgl. dazu Urteil des Senats vom 24. Juni 1993 a.a.O., S. 22 unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs zum 2. VermRÄndG, BTDrucks 12/2480, S. 38).

    Aus dem oben Gesagten folgt schließlich, daß Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung, die vom Eigentümer selbst (sog. Eigenleistungen) oder im Rahmen der sog. Nachbarschaftshilfe durchgeführt wurden, bei der Feststellung einer Überschuldung nicht berücksichtigt werden können (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 27.92 - BVerwGE 94, 16 (21) [BVerwG 24.06.1993 - 7 C 27/92]).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 24. Juni 1993, a.a.O., S. 22 f.), genügt der schlechte Allgemeinzustand eines Gebäudes und seiner Einrichtungen nicht, um Reparaturen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG als unmittelbar notwendig anzusehen.

    Diese Vermutung wird im Regelfall nicht durch abweichende Angaben des Eigentümers in der Verzichtserklärung widerlegt, weil es nicht tunlich war, dieses Motiv offenzulegen; denn die angestrebte Übernahme des Grundstücks in Volkseigentum konnte dadurch nur erschwert werden (vgl. auch Urteil des Senats vom 24. Juni 1993 a.a.O., S. 19).

  • BVerwG, 16.03.1995 - 7 C 48.94

    Eigentumsverzicht - Eingetretene Überschuldung - Unmittelbar bevorstehende

    Dringt infolge einer schadhaften Dacheindeckung ständig Wasser in den Dachboden ein, so ist in aller Regel auch dann von einem unaufschiebbar notwendigen Instandsetzungsbedarf (vgl. BVerwGE 94, 16) auszugehen, wenn die Bewohnbarkeit des Hauses noch nicht akut gefährdet ist.

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 27.92 - BVerwGE 94, 16 (19 f.) [BVerwG 24.06.1993 - 7 C 27/92] dargelegt hat, ist dieser Restitutionstatbestand gegeben, wenn drei Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

    Ein Grundstück oder Gebäude war überschuldet, wenn die ihm zuzuordnenden Verbindlichkeiten den um die eingetragenen Grundpfandrechte verminderten Zeitwert der Immobilie überschritten haben und wenn diese vorhandenen Schulden nicht innerhalb zumutbarer Zeit durch den zu erwartenden Mietertrag gedeckt werden konnten (vgl. dazu Urteil des Senats vom 24. Juni 1993 a.a.O, S. 22 unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs zum 2. VermRÄndG, BTDrucks 12/2480, S. 38).

    Aus dem oben Gesagten folgt schließlich, daß Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung, die vom Eigentümer selbst (sog. Eigenleistungen) oder im Rahmen der sog. Nachbarschaftshilfe durchgeführt wurden, bei der Feststellung einer Überschuldung nicht berücksichtigt werden können (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 27.92 - BVerwGE 94, 16 (21) [BVerwG 24.06.1993 - 7 C 27/92]).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 24. Juni 1993, a.a.O., S. 22 f.), genügt der schlechte Allgemeinzustand eines Gebäudes und seiner Einrichtungen nicht, um Reparaturen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG als unmittelbar notwendig anzusehen.

    Diese Vermutung wird im Regelfall nicht durch abweichende Angaben des Eigentümers in der Verzichtserklärung widerlegt, weil es nicht tunlich war, dieses Motiv offenzulegen; denn die angestrebte Übernahme des Grundstücks in Volkseigentum konnte dadurch nur erschwert werden (vgl. auch Urteil des Senats vom 24. Juni 1993 a.a.O., S. 19).

  • BVerwG, 25.03.1994 - 7 B 17.94

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "unmittelbar bevorstehenden Überschuldung"

    Mit ihrem Vortrag, der anhängige Rechtsstreit gebe "u.a. Veranlassung, das im § 1 Abs. 2 des Vermögensgesetzes enthaltene Tatbestandsmerkmal der 'unmittelbar bevorstehenden Überschuldung' näher zu bestimmen und dabei u.a. auch die Grenze zwischen dem allgemeinen für die Verhältnisse in der ehemaligen DDR typischen und dem von § 1 Abs. 2 des Vermögensgesetzes vorausgesetzten besonderen Instandsetzungsbedarf näher zu bestimmen", arbeiten die Kläger keine Rechtsfrage heraus, deren von den Umständen des Einzelfalles losgelöste Klärung neue, über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 27.92 - (Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 4 = DokBer A 1993, 269 = ZIP 1993, 1346 = ZAP-DDR EN-Nr. 461/93) hinausgehende Erkenntnissse erwarten ließe.

    Dem hat das Verwaltungsgericht (vgl. Urteilsabschrift S. 6 f.) ebenso Rechnung getragen wie der im Urteil vom 24. Juni 1993 (a.a.O.) getroffenen Feststellung, der Gesetzgeber habe in § 1 Abs. 2 VermG ersichtlich nicht den Regelfall des Unterhaltungs- und Instandsetzungsbedarfs, sondern nur solche Fälle erfassen wollen, in denen Instandsetzungsmaßnahmen unaufschiebbar waren, um die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit eines bebauten Grundstücks oder eines Gebäudes zu sichern.

    Soweit die Kläger zur Begründung dieser Rüge geltend machen, vorliegend seien - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) entschiedenen Fall - nach der Übertragung des Grundstücks in Volkseigentum Instandsetzungen in einer Größenordnung von 90.000 Mark durchgeführt worden, die der damalige Eigentümer nicht habe finanzieren können, behaupten sie lediglich - vom Verwaltungsgericht so nicht festgestellte - Unterschiede in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt, ohne einen die angefochtene Entscheidung tragenden, von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1993 (a.a.O.) abweichenden Rechtssatz darzulegen.

    Das Verwaltungsgericht hat im Gegenteil ausdrücklich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1993 (a.a.O.) abgestellt.

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